Bei Bundestagswahlen gibt es Kreiswahlvorschläge mit der Bewerberin oder dem Bewerber einer Partei oder einer nicht von einer Partei aufgestellten Einzelbewerberin oder einem Einzelbewerber, sowie Landeslisten von Parteien. Kreiswahlvorschläge müssen bei der jeweiligen Kreiswahlleitung, Landeslisten bei der jeweiligen Landeswahlleitung eingereicht werden. Über die Zulassung entscheidet der Kreiswahlausschuss bzw. der Landeswahlausschuss.
Seit der Änderung des Bundeswahlgesetzes im Jahr 2023 können Kreiswahlvorschläge von Parteibewerberinnen bzw. Parteibewerbern nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass die jeweilige Landesliste der einreichenden Partei zugelassen wird. Dies hängt damit zusammen, dass eine Partei nur dann einen Wahlkreissitz erhält, wenn sie in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz außerdem durch Zweitstimmen gedeckt ist.
Rechtsgrundlagen
§§ 18 - 28 BWG
§§ 32 - 43 BWO
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