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Sonstige politische Vereinigungen

Im Gegensatz zu Bundestagswahlen können an Europawahlen neben Parteien auch sonstige politische Vereinigungen teilnehmen. Sie müssen folgende vier Voraussetzungen erfüllen:

  • Mitgliedschaftliche Organisation,
  • Teilnahme an der politischen Willensbildung,
  • Ausrichtung auf die Mitwirkung in Volksvertretungen,
  • Sitz, Geschäftsführung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Nicht erforderlich ist dagegen die Erfüllung der übrigen im Parteiengesetz genannten Voraussetzungen. Zwar müssen sie mitgliedschaftlich organisiert sein, doch muss diese Organisation nicht die Bestandskraft einer auf langfristige Tätigkeit ausgerichteten Partei haben. Ausrichtung auf die Mitwirkung in Volksvertretungen bedeutet nicht, dass sich die sonstige politische Vereinigung zur Wahl in allen Volksvertretungen ihres Wirkungskreises stellen muss. Die Tätigkeit im Raum der Europäischen Union fordert nicht, dass sich die sonstige politische Vereinigung im gesamten Raum der Europäischen Union betätigen muss. Es genügt vielmehr die Betätigung in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen

§ 8 Abs. 1 EuWG
§ 32 EuWO

Stand: 1. Juli 2016