Parteien haben die Aufgabe bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Sie beeinflussen als ein wesentlicher Faktor die politische Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger. Politische Beteiligung in der Massendemokratie vollzieht sich in erster Linie über die Mitarbeit in Parteien, da die Bürgerinnen und Bürger den politischen Entscheidungsprozess allein kaum beeinflussen können. Die politischen Parteien üben daher eine Vermittlerfunktion aus zwischen der Gesellschaft mit ihren vielfältigen Strömungen und Interessen auf der einen Seite und dem Staat, der als Gesamtgebilde einheitlich handeln muss, auf der anderen Seite. Sie kanalisieren so den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes. Dieser besonderen Rolle der Parteien trägt das Grundgesetz Rechnung, indem es ihre Aufgaben und ihren Status festlegt.
Parteien konkurrieren bei Parlamentswahlen um Wählerstimmen. Alle ihre Tätigkeiten sind auf ein Ziel gerichtet: die Beteiligung an Wahlen und deren größtmöglicher Erfolg. Im Widerstreit zwischen dem Bemühen um Schärfung des eigenen Profils und der Mobilisierung einer maximalen Zahl von Anhängern erbringen die Parteien eine doppelte Integrationsleistung, indem sie zum einen nach innen unterschiedliche Interessen und Meinungen zu Kompromiss und Ausgleich bringen und zum anderen nach außen die öffentliche Debatte führen und abstimmungsfähige Optionen schaffen. Ohne Parteien sind demokratische Wahlen nicht durchführbar.
Rechtsgrundlage
Art. 21 GG
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