In ihrer Organisation ist die Partei an die allgemeinen vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und an das Parteiengesetz gebunden.
Als Rechtsform kommen der nichtrechtsfähige und der rechtsfähige Verein in Betracht. Die Gründung des rechtsfähigen Vereins bedarf der Eintragung in das Vereinsregister, das beim jeweils zuständigen Amtsgericht (Registergericht) geführt wird. Nähere Auskünfte erteilt das zuständige Registergericht.
Als Gründer einer Partei kommen nur natürliche Personen in Betracht, da nur natürliche Personen Mitglied einer Partei sein können.
Für die Gründung einer Partei bedarf es:
- Eines Gründungsvertrages mit dem Willen der Beteiligten, eine Partei zu gründen;
- Eines Beschlusses über das Parteiprogramm;
- Eines Beschlusses über die Parteisatzung;
- Der (geheimen) Wahl des Parteivorstandes in der Zusammensetzung wie in der Satzung vorgesehen (mindestens jedoch drei Mitglieder);
- Eines Gründungsprotokolls, das sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und Wahlen der Partei möglichst ausführlich dokumentiert.
Rechtsgrundlagen
Art. 21 GG
§§ 21 - 54 BGB
§ 6 Abs. 1 und 2 PartG, § 11 PartG, § 15 Abs. 2 PartG
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