Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Die Parteien entscheiden dabei selbst, ob sie nur in einem Land oder in mehreren oder allen 16 Ländern zur Bundestagswahl antreten. Sogenannte Bundeslisten – eine gemeinsame Liste für alle Länder – gibt es bei Bundestagswahlen nicht.
Landeslisten sind bei den jeweils zuständigen Landeswahlleitungen einzureichen.
Die Einreichung von Landeslisten ist an bestimmte Formvorschriften gebunden. Unter anderem müssen Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, ihrer Landesliste Unterschriften von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten beifügen.
Auf Grund der Einschränkungen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen erschwerten Bedingungen hatte der Gesetzgeber für die Bundestagswahl 2021 die Zahl der für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf jeweils ein Viertel reduziert.
Rechtsgrundlagen
§ 27 BWG
§ 39 BWO
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