Bei der Europawahl können sich in Deutschland neben deutschen Bürgerinnen und Bürgern auch Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten bewerben, wenn sie in Deutschland wohnen oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Umgekehrt können deutsche Staatsangehörige in anderen Mitgliedstaaten kandidieren, wenn sie die dort geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Dementsprechend gibt es verschiedene Wählbarkeitsbescheinigungen.
1. Wählbarkeitsbescheinigungen für sich in Deutschland bewerbende Personen
Deutsche sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die sich in Deutschland um ein Mandat im Europäischen Parlament bewerben, benötigen unterschiedliche Wählbarkeitsbescheinigungen.
Die Wählbarkeitsbescheinigung bestätigt Folgendes amtlich:
- für deutsche Bewerberinnen und Bewerber, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen und dass keine Gründe bestehen, die die Wählbarkeit ausschließen (Anlage 16 zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 Europawahlordnung);
- für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, dass sie eine Wohnung oder einen „sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt“ in der Gemeinde haben und dass in der Bundesrepublik Deutschland keine Gründe vorliegen, die die Wählbarkeit ausschließen (Anlage 16A zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a Europawahlordnung).
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger müssen zusätzlich eine Versicherung an Eides statt mit weiteren persönlichen Angaben vorlegen (Anlage 16B zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b).
Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland erhalten die Wählbarkeitsbescheinigung von ihrer Gemeindebehörde. Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat, die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie müssen die Bescheinigung bei der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen, sonst unmittelbar beim Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Alle Bewerberinnen und Bewerber – ob für die Liste eines Landes oder für gemeinsame Listen – müssen die Wählbarkeitsbescheinigung mit dem Wahlvorschlag bei der Bundeswahlleiterin einreichen, spätestens bis zum 83. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr.
2. Bestätigung der Wählbarkeit für deutsche Staatsangehörige, die sich in einem anderen Mitgliedstaat bewerben
Eine Bestätigung der Wählbarkeit ist erforderlich, wenn sich deutsche Staatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat um ein Mandat bewerben. Diese Bescheinigung wird von Amts wegen angefordert und ausgestellt, ein gesonderter Antrag bei einer deutschen Behörde ist dazu nicht notwendig.
Der Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Person bewirbt, setzt die Bundeswahlleiterin von der Bewerbung in Kenntnis. Die Bundeswahlleiterin fordert daraufhin ein Führungszeugnis an und bittet die Gemeinde, in der die Bewerberin oder der Bewerber den letzten Wohnsitz in Deutschland hatte, um Prüfung ihrer Wählbarkeit. Das Ergebnis teilt die Bundeswahlleiterin dem anfragenden Mitgliedstaat mit.
Rechtsgrundlagen
§ 6 b; § 11 Abs. 2 Nr. 1a-1b EuWG
§ 32 Abs. 4 Nr. 2, 2a, Abs. 5, 6; § 78a EuWO
§ 31 Abs. 1 BZRG
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