Das Plenum des Deutschen Bundestages trifft eine Entscheidung über den Einspruch, nachdem diese vom Wahlprüfungsausschuss vorbereitet wurde: Die Wahl kann für ungültig erklärt oder es kann eine Rechtsverletzung festgestellt werden. Der Einspruch kann außerdem zurückgewiesen werden.
Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.
Beschwerdeberechtigt sind folgende Personen:
- der bzw. die Abgeordnete, dessen bzw. deren Mitgliedschaft bestritten ist,
- eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, oder
- eine Gruppe von wenigstens acht Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beschwerdefrist beträgt zwei Monate. Fristbeginn ist die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages.
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