Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der bzw. die Schriftführende des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Hierin werden alle Auszählungsschritte bis hin zur Feststellung des Wahlergebnisses nach einem bestimmten Muster festgehalten (siehe Anlage 25 zur Europawahlordnung – EuWO). Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Anschließend hat jeder Wahlvorsteher bzw. jede Wahlvorsteherin die Niederschrift mit Anlagen der Gemeindebehörde, in kreisfreien Städten der Stadtwahlleitung zu übergeben. Die Gemeindebehörde leitet die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände gebündelt wiederum der Kreiswahlleitung auf schnellstem Wege zu.
Die Kreis- oder Stadtwahlleitung prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt zusammen. Die Ergebnisse werden dem Kreis- oder Stadtwahlausschuss vorgelegt. Dieser ermittelt daraufhin das Wahlergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt und stellt die Zahlen
- der Wahlberechtigten,
- der Wählerinnen und Wähler,
- der gültigen und ungültigen Stimmen,
- der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen
fest. Der Kreis- oder Stadtwahlausschuss kann Feststellungen des Wahlvorstandes berichtigen, indem er zum Beispiel abweichend über die Gültigkeit einzelner Stimmen entscheidet. Im Anschluss an die Feststellungen des Kreis- oder Stadtwahlausschusses gibt die Kreis- oder Stadtwahlleitung das Wahlergebnis mündlich bekannt.
Auch über die Sitzung des Kreiswahlausschusses wird eine Niederschrift angefertigt, die von allen Beteiligten unterschrieben werden muss. Diese wird mit einer Zusammenstellung der Wahlergebnisse nach einem bestimmten Muster (Anlage 28 zur EuWO), so schnell wie möglich an die Landeswahlleitung und an den Bundeswahlleiter übermittelt.
Die Landeswahlleitung prüft die Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse. Danach werden die endgültigen Wahlergebnisse der einzelnen Kreise und kreisfreien Städte zusammengestellt und dem Landeswahlausschuss vorgelegt. Der Landeswahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis im Land und trifft folgende Feststellungen:
- die Zahl der Wahlberechtigten
- die Zahl der Wählerinnen und Wähler
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen
- die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen
Gegebenenfalls berichtigt der Landeswahlausschuss die Feststellungen der Wahlvorstände sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse rechnerisch. Die Unterlagen werden mit einer Sitzungsniederschrift nach Anlage 29 der EuWO an den Bundeswahlleiter geleitet.
Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse und ermittelt auf dieser Grundlage
- die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen,
- die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen sowie
- den Prozentsatz des Stimmenanteils der Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen.
Sodann berechnet er nach Maßgabe des Europawahlgesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen des betreffenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen.
Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das gesamte Wahlgebiet fest:
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen,
- welche Wahlvorschläge
- an der Verteilung der Sitze teilnehmen,
- bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,
- die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,
- die gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
Der Bundeswahlleiter kann rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vornehmen.
Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen die Landeswahlleitungen das Wahlergebnis für das jeweilige Land und der Bundeswahlleiter für das gesamte Wahlgebiet öffentlich bekannt.
Rechtsgrundlagen
§ 18 EuWG
§ 4 EuWG i.V.m. §§ 39, 40 BWG
§ 65, §§ 69 - 72 EuWO
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