Wahl zum 9. Europäischen Parlament
am 26. Mai 2019
Vom 23. bis 26. Mai 2019 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum neunten Mal das Europäische Parlament. Die Bundesregierung hat am 19. September 2018 als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den 26. Mai 2019 bestimmt (siehe hierzu „Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2019“ vom 8. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1646)).
Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Wahltermin
Der Zeitraum, in dem eine Europawahl stattfinden muss, bestimmt sich zunächst durch die Wahlperiode und genauer durch den gesetzlich festgelegten Zeitraum.
Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre statt. Gemäß § 7 Europawahlgesetz bestimmt die Bundesregierung den genauen Wahltermin im Rahmen einer vom Rat der Europäischen Union und im Rahmen der in den Artikeln 10 und 11 des Aktes zur Einführung allgemeiner und unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II, Seite 733) – sogenannter Direktwahlakt – festgelegten Zeitspanne.
Die Zeitspanne erstreckt sich grundsätzlich auf einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedstaaten beibehalten werden können. In den meisten Mitgliedstaaten wird wie in Deutschland an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gewählt, in Großbritannien und in den Niederlanden werden die Wahllokale aber zum Beispiel donnerstags geöffnet.
Die Europawahlen finden gemäß Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 Direktwahlakt in dem der ersten Europawahl entsprechenden Zeitraum des letzten Jahres der fünfjährigen Wahlperiode statt. Der Zeitraum der ersten Europawahl lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979. Ein Blick auf den Kalender des Monats Juni 2019 führt zu dem Ergebnis, dass für den Wahlzeitraum von Donnerstag bis Sonntag nur die Zeit zwischen dem 6. und 9. Juni 2019 in Frage kommt, damit zumindest einer der Wahltage in den Mitgliedstaaten innerhalb des oben genannten Zeitraums liegt.
Sofern es sich jedoch als unmöglich erweisen sollte, die Wahlen während dieses Zeitraums in der Gemeinschaft abzuhalten, ist es nach Anhörung des Europäischen Parlaments möglich, den Wahlzeitraum durch einen einstimmigen Beschluss des Rates zu verlegen (Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 des Direktwahlakts). Ein entsprechender Beschluss soll mindestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode gefasst werden. Bisher gab es drei derartige Beschlüsse, nämlich einen für die zweite (1984) und einen für die dritte (1989) Europawahl, durch die der Wahlzeitraum jeweils um eine Woche nach hinten verlegt wurde, sowie einen für die achte Europawahl (2014), durch den der Wahlzeitraum um zwei Wochen vorverlegt wurde.
Von dem konkreten Wahltermin unabhängig dürfen die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen nicht früher als 12 Monate, die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber nicht früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in dem die Wahl des Europäischen Parlamentes ansteht (§ 10 Absatz 3 Satz 4 Europawahlgesetz). Bezogen auf die Europawahl 2019 können also frühestens seit dem 1. Januar 2018 die innerparteilichen Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen und ab dem 1. April 2018 die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber durchgeführt werden.
Die Listen für ein Bundesland und gemeinsame Listen für alle Länder sind beim Bundeswahlleiter spätestens am 83. Tage vor der Wahl bis 18:00 Uhr schriftlich einzureichen (§ 11 Absatz 1 Europawahlgesetz).