Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber
Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber stellen sich in einem Wahlkreis für ein Mandat im Bundestag zur Wahl.
Als Bewerberin und Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist (die Zugehörigkeit zu einer Wählergemeinschaft oder Parteilosigkeit ist unschädlich) und wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl einer bzw. eines Wahlkreisbewerbenden oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Ab der Bundestagswahl 2025 ist für die Zulassung außerdem Voraussetzung, dass für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird.
Wahlkreisbewerberinnen oder -bewerber einer Partei sind dann als Abgeordnete gewählt, wenn sie die meisten Erststimmen auf sich vereinigen und im Verfahren der Zeitstimmendeckung einen Sitz erhalten.
Auch Parteilose können sich in einem beliebigen Wahlkreis als sogenannte Einzelbewerberinnen oder -bewerber für ein Mandat im Bundestag zur Wahl stellen, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte desselben Wahlkreises deren Vorhaben durch Unterschrift unterstützen.
Einzelbewerberinnern bzw. Einzelbewerber sind als Abgeordnete eines Wahlkreises dann gewählt, wenn sie die meisten Erststimmen auf sich vereinigen.
Bei Europawahlen gibt es keine Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber.
Stand: 12. Februar 2025