Unionsbürgerinnen und -bürger
Die Unionsbürgerschaft wurde durch den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) geschaffen, der 1992 in Maastricht unterzeichnet wurde. Sie ergibt sich aus der Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten, das heißt wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, gilt als Unionsbürgerin bzw. als Unionsbürger.
Die Unionsbürgerschaft tritt nicht an die Stelle der Staatsangehörigkeit, sondern ergänzt sie. Durch die Unionsbürgerschaft wird der Bürgerin und dem Bürger die Zugehörigkeit zur Union stärker und konkreter bewusst.
Bei Bundestagswahlen hat die Unionsbürgerschaft keine Bedeutung.
Bei Europawahlen und Kommunalwahlen haben Unionsbürgerinnen und -bürger wahlweise zu ihrem aktiven und passiven Wahlrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, auch das aktive und passive Wahlrecht in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben.
Europawahl | Wahlberechtigte Unionsbürger in Millionen | Anzahl der EU-Mitgliedstaaten ohne Deutschland |
---|---|---|
12.06.1994 | 1,2 | 11 |
13.06.1999 | 1,6 | 14 |
13.06.2004 | 2,2 | 24 |
07.06.2009 | 2,1 | 26 |
25.05.2014 | 3,1 | 27 |
26.05.2019 | 3,9 | 27 |
Mit Ausnahme von 1999 haben sich bei den Europawahlen im Durchschnitt ca. 6,5 Prozent der in Deutschland lebenden, wahlberechtigten Unionsbürger in ein deutsches Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Rechtsgrundlagen
Art. 17 - 22 EG-Vertrag
Richtlinie 93/109/EG
Stand: 13. Februar 2023