Tod einer/eines Wahlkreisbewerbenden
Stirbt eine Wahlkreisbewerberin oder ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl, muss eine Nachwahl stattfinden. Die Nachwahl kann am Tag der Hauptwahl stattfinden und soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl durchgeführt werden.
Den Tag der Nachwahl bestimmt die Landeswahlleitung.
Bei Europawahlen gibt es keine Wahlkreisbewerbende.
Stand: 13. Februar 2023