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Stimmzettelumschlag

Der Stimmzettelumschlag ist der Umschlag, in den der Stimmzettel bei der Briefwahl gesteckt werden muss. Bis zur Bundestagswahl 1998 bzw. zur Europawahl 1999 galt dies auch noch für die Urnenwahl. Seit der Bundestagswahl 2002 bzw. der Europawahl 2004 werden bei der Urnenwahl keine amtlichen Stimmzettelumschläge mehr verwendet.

Der Stimmzettelumschlag für die Briefwahl ist weiß. Er wird nach dem Muster der Anlage 10 zur Bundeswahlordnung bzw. nach dem Muster der Anlage 9 zur Europawahlordnung amtlich erstellt.

Bei der Urnenwahl muss die wählende Person um das Wahlgeheimnis zu wahren, in der Wahlkabine ihren Stimmzettel – nachdem sie ihn gekennzeichnet hat – in der Weise falten, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Sie wirft dann den so gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.

Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, wenn sie

  • ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat oder
  • ihren Stimmzettel so gefaltet hat, dass ihre Stimmabgabe erkennbar ist oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat.

Durch den Wegfall der Wahlumschläge wird für die Wählenden der Vorgang der Stimmabgabe leichter, die Stimmen können schneller ausgezählt werden und die Gemeinden sparen die Kosten der Umschläge.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl: 

§ 28 Abs. 3, § 45 Abs. 3 BWO

Europawahl:

§ 27 Abs. 3, § 38 Abs. 3 EuWO

Stand: 18. Dezember 2023