Bei der Bundestagswahl hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen. Dementsprechend enthält der Stimmzettel:
- eine linke Spalte zur Kennzeichnung der Erststimme, mit der eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter gewählt wird. In dieser Spalte sind die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge enthalten sowie Angaben zum Beruf oder Stand und des Wohnortes, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und deren Kurzbezeichnung und gegebenenfalls deren Zusatzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,
- eine rechte Spalte zur Kennzeichnung der Zweitstimme, mit der die Landesliste einer Partei gewählt wird. In dieser Spalte sind die Namen der Parteien angegeben und deren Kurzbezeichnung und gegebenenfalls deren Zusatzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, sowie die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
Weil jeder Stimmzettel die Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises und des jeweiligen Landes nennt, haben Stimmzettel keinen bundesweit identischen Inhalt, sondern unterscheiden sich von Land zu Land und von Wahlkreis zu Wahlkreis.
Rechtsgrundlagen
§ 30, § 34 BWG
§ 45 Abs. 1 BWO
Anlage 26 zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 BWO
Nach oben