Bei der Europawahl gibt es im Gegensatz zur Bundestagswahl Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber.
Parteien und sonstige politische Vereinigungen reichen Wahlvorschläge als Listen für ein Land oder gemeinsame Listen für alle Länder ein. Die Bewerberinnen und Bewerber auf einer Liste ziehen in der Reihenfolge in das Europäische Parlament ein, die in der Liste festgelegt ist.
Für jede Bewerberin und jeden Bewerber kann eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber bestellt werden. Falls Abgeordnete, die für die jeweilige Landesliste angetreten sind, ihre Wahl ablehnen oder vor Ablauf der Legislaturperiode aus dem Europäischen Parlament ausscheiden, etwa weil sie versterben, wird ihr Sitz vorrangig durch das Nachrücken der jeweiligen Ersatzbewerberin oder des Ersatzbewerbers besetzt.
Hat eine Partei oder politische Vereinigung für die ausgeschiedene Person keine Ersatzbewerberin bzw. keinen Ersatzbewerber aufgestellt, dann rücken im Bedarfsfall – auch bei Verzicht eines Ersatzbewerbers oder einer Ersatzbewerberin – die zunächst nicht gewählten Listenbewerber in der Reihenfolge, die sie auf der Liste einnehmen, nach. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerbungen und Ersatzbewerbungen unberücksichtigt, die aus der Partei oder politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder politischen Vereinigung geworden sind. Auch wer zwar als Bewerberin oder Bewerber gewählt worden ist, seine oder ihre Wahl aber abgelehnt hat oder wer als Abgeordnete oder Abgeordneter auf das Mandat verzichtet hat, kann nicht mehr nachträglich als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber in das Europäische Parlament einziehen.
Zuständig für die Feststellung, wer als Listennachfolgerin oder Listennachfolger in das Europäische Parlament einzieht, ist die Bundeswahlleiterin.
Sind keine Bewerberinnen und Bewerber auf der Liste mehr übrig, so bleibt der Platz des oder der ausgeschiedenen Abgeordneten unbesetzt.
Rechtsgrundlagen
§ 9, § 24 EuWG
§ 32, § 77 EuWO
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