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Gefängnisinsassen

Gefängnisinsassen sind bei Bundestagswahlen wahlberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen des § 12 Bundeswahlgesetz (BWG) erfüllen und nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Bei Europawahlen sind sie wahlberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Europawahlgesetz (EuWG) erfüllen und nicht nach § 6a EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wird in der Gefängnisanstalt kein Sonderwahlbezirk gebildet, so können sie per Briefwahl wählen.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 12, § 13 BWG

Europawahl:

§ 6, § 6a EuWG

Stand: 1. Januar 2015