Gefängnisinsassen
Gefängnisinsassen sind bei Bundestagswahlen wahlberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen des § 12 Bundeswahlgesetz (BWG) erfüllen und nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Bei Europawahlen sind sie wahlberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Europawahlgesetz (EuWG) erfüllen und nicht nach § 6a EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wird in der Gefängnisanstalt kein Sonderwahlbezirk gebildet, so können sie per Briefwahl wählen.
Stand: 1. Januar 2015