Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG)
Das Parteiengesetz enthält die näheren bundesgesetzlichen Regelungen des Parteienrechts, insbesondere über die verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien sowie den Begriff der Partei. Darüber hinaus enthält es Vorschriften über einzelne Bereiche des Parteiwesens wie die Namensgebung und innere Ordnung der Parteien, die Gleichbehandlung, Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung, die Rechenschaftslegung und den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien.
Gesetz über die politischen Parteien (PartG)
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Für die Organisation der Parteien als Verein finden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Vereine in §§ 21 – 79 BGB Anwendung. Parteien sind in Deutschland in der Regel als nicht rechtsfähige, das heißt nicht eingetragene Vereine organisiert, zum Teil auch als eingetragene Vereine (e. V.).
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
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