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Wahlscheinvermerk

Hat eine wahlberechtigte Person einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.

Mit dem Wahlschein kann eine wahlberechtigte Person entweder durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlkreises (bei der Bundestagswahl) beziehungsweise ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt (bei der Europawahl) an der Wahl teilnehmen. Entscheidet sie sich für die Briefwahl, hat sie den Wahlschein den Briefwahlunterlagen beizufügen. Entscheidet sie sich für die Urnenwahl, muss sie in dem entsprechenden Wahllokal ihren Wahlschein vorlegen. Dieser wird dort einbehalten.

Wahlberechtigte, die einen entsprechenden Stimmabgabevermerk haben, werden vom Wahlvorstand nicht zur Urnenwahl zugelassen, wenn sie den Wahlschein nicht vorlegen, es sei denn, sie weisen anderweitig nach, dass sie noch nicht gewählt haben.

Damit wird eine Doppelwahl ausgeschlossen.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahlen:

§ 30 BWO
§ 56 Abs. 6 Nr. 3 BWO

Europawahlen:

§ 29 EuWO
§ 49 Abs. 6 Nr. 2 EuWO

Stand: 13. Februar 2023