Wahlgeräte
Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen konnten an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte bis einschließlich der Bundestagswahl 2005 bzw. der Europawahl 2004 benutzt werden. Elektronische Wahlgeräte wurden erstmals bei der Europawahl 1999 eingesetzt. Ihre Bauart und Verwendung musste nach der Bundeswahlgeräteverordnung durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat zugelassen bzw. genehmigt sein.
Mit Urteil vom 3. März 2009 (Az.: 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07) hat das Bundesverfassungsgericht Maßgaben für den Einsatz von Wahlgeräten aufgestellt.
Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 Grundgesetz (GG)), der gebiete, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterlägen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Es sei verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, dass § 35 Bundeswahlgesetz (BWG) den Einsatz von Wahlgeräten zulasse. Die Bundeswahlgeräteverordnung sei jedoch verfassungswidrig, weil sie nicht sicherstelle, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet werden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügen.
Die noch bei der Bundestagswahl 2005 eingesetzten Wahlgeräte entsprechen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Anforderungen, die die Verfassung an die Verwendung elektronischer Wahlgeräte stellt.
Aus dem Urteil ergibt sich aber kein grundsätzliches verfassungsrechtliches Verbot von Wahlcomputern.
Stand: 3. Januar 2022