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Inkompatibilität

Die Inkompatibilität ist die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung öffentlicher Funktionen in verschiedenen Gewalten und wird aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleitet. Im Wahlrecht bedeutet sie, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes (Beamte, Angestellte, Arbeiter) nicht gleichzeitig ein Abgeordnetenmandat innehaben können bzw. dass dieser Personenkreis seine Tätigkeit in der Verwaltung für die Zeit der Mandatsausübung ruhen lassen muss.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

Art. 137 Abs. 1 GG
§ 5, § 8 AbgG

Europawahl:

§ 8 EuAbgG

Stand: 1. Januar 2015