Wahlberechtigt sind diejenigen, die
- die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
- am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltag
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Deutsche sind vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Unionsbürger sind vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen oder in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.
Rechtsgrundlagen
§§ 6, 6a EuWG
§ 12 BWG
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