Die Bundeswahlleiterin und ihre Aufgaben
Die Bundeswahlleiterin und ihr Stellvertreter werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister des Innern auf unbestimmte Zeit ernannt. Es hat sich als vorteilhaft erwiesen, die Präsidentin oder den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes zur Bundeswahlleiterin bzw. zum Bundeswahlleiter zu bestellen, weil sie oder er in dieser Eigenschaft zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben auf das Personal und die Einrichtungen des Statistischen Bundesamtes zurückgreifen kann.
Die Wahl zum Deutschen Bundestag erfolgt nach einem bestimmten im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung geregelten Verfahren, das von der Wahlvorbereitung zur Wahlhandlung und über die Feststellung des Wahlergebnisses bis zum Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag führt. Das gesamte Verfahren vollzieht sich unter Aufsicht und Leitung der im Bundeswahlgesetz vorgeschriebenen Wahlorgane. Diese sind keine Behörden oder öffentlichen Stellen des Bundes, sondern weisungsungebundene Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation.
Wahlorgane
Mit der Vorbereitung und Durchführung von Bundestagswahlen beauftragte Wahlorgane sind
- die Bundeswahlleiterin und der Bundeswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet;
- die Landeswahlleitungen und ein Landeswahlausschuss für jedes Land;
- die Kreiswahlleitungen und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis;
- die Wahlvorsteherinnen bzw. Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
- mindestens eine Wahlvorsteherin bzw. ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Weisungsfreiheit
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Bundeswahlleiterin – ebenso wie die übrigen Wahlorgane – nicht an Weisungen, sondern an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Gegenüber den anderen Wahlorganen steht ihr kein Weisungsrecht zu. Grundsatz ist hier, dass die aus dem Kreis der Wahlberechtigten gebildeten Wahlausschüsse und Wahlvorstände in den entscheidenden Abschnitten des Wahlverfahrens die Wahl selbst leiten und kontrollieren sollen. Sie sind eine Art „Selbstverwaltungsorgane“ der Wählerschaft und insoweit nur der Kontrolle eines möglichen Wahlprüfungsverfahrens unterworfen. Die Tätigkeit der Wahlausschüsse unterliegt vor allem der Überwachung durch die Öffentlichkeit, da alle ihre Entscheidungen in öffentlichen Sitzungen getroffen und im Anschluss von den Wahlleitungen öffentlich bekannt gegeben werden.
Aufgaben
Der Bundeswahlleiterin obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Hauptaufgabe der Bundeswahlleiterin ist die Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung der Wahl unter Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Termine. Dies beginnt mit der Vorbereitungsphase und reicht bis zur Veröffentlichung der endgültigen Wahlergebnisse. Dabei obliegen ihr wichtige Koordinierungs- und Kontrollfunktionen. Diese finden vor allem in Besprechungen mit den Landeswahlleitungen zur Abstimmung und Klärung rechtlicher und organisatorischer Fragen, aber auch in direkten Kontakten mit den Kreiswahlleitungen, insbesondere bei schwierigen Fragestellungen oder Problemen, ihren Ausdruck. Eine enge Zusammenarbeit besteht auch mit dem für das Bundeswahlrecht zuständigen Bundesministerium des Innern und für Heimat.
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Die Bundeswahlleiterin ist kraft Gesetzes Vorsitzende des Bundeswahlausschusses. Sie beruft acht von den Parteien vorgeschlagene Wahlberechtigte als Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sowie zwei Richterinnen bzw. Richter des Bundesverwaltungsgerichts auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten.
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Die Bundeswahlleiterin nimmt die Anzeigen über die Beteiligung an der Wahl nach § 18 Absatz 2 Bundeswahlgesetz von Parteien entgegen, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind und prüft diese unverzüglich. Sie legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis seiner Vorprüfung.
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Der Bundeswahlausschuss stellt fest,
- welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind und
- welche Vereinigungen als Parteien für die anstehende Wahl anzuerkennen sind.
Die Bundeswahlleiterin gibt die Entscheidungen des Bundeswahlausschusses zunächst mündlich und schließlich öffentlich bekannt.
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Die Bundeswahlleiterin hat das Recht, sowohl gegen die Zulassung als auch gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlags durch den Kreiswahlausschuss Beschwerde beim Landeswahlausschuss einzulegen.
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Die Bundeswahlleiterin nimmt Beschwerden gegen die Entscheidung der Landeswahlausschüsse entgegen und prüft sie. Sie lädt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und die jeweilige Landeswahlleitung zu einer weiteren Sitzung des Bundeswahlausschusses ein und gibt dessen Entscheidung in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
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Im Ausland lebende Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland müssen zu jeder Bundestagswahl die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde beantragen, in der sie zuletzt gewohnt haben. Um Doppeleintragungen von Auslandsdeutschen zu vermeiden, gleicht die Bundeswahlleiterin die von den Gemeinden übersandten Mitteilungen über erfolgte Eintragungen miteinander ab.
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Das Bundeswahlgesetz gibt vor, dass Wahlkreisbewerbende in jeweils nur einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden dürfen. Parteibewerbende dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein. Landeslistenbewerbende dürfen nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Die Bundeswahlleiterin erhält die Daten aller Kandidatinnen und Kandidaten und listet sie auf. Dadurch werden Mehrfachbewerbungen erkannt.
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Nach dem Wahlakt werden die Ergebnisse so schnell wie möglich auf dem Wege vom Wahlvorstand über die Gemeindebehörden, Kreis- und Landeswahlleitungen an die Bundeswahlleiterin gemeldet, die noch in der Wahlnacht ein vorläufiges Ergebnis für das Wahlgebiet mit Angaben über die vorläufige Sitzverteilung im Deutschen Bundestag und die vorläufig Gewählten zusammenstellt und veröffentlicht.
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Die Bundeswahlleiterin prüft die Wahlniederschriften der Kreis- und Landeswahlausschüsse, auf deren Grundlage sie das endgültige Wahlergebnis vorbereitend zusammenstellt. Sie ermittelt die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und der Parteien sowie die Gesamtzahl der Sitze im Deutschen Bundestag und verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten.
Das endgültige Ergebnis stellt der Bundeswahlausschuss etwa 14 Tage nach der Wahl fest.
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Die Bundeswahlleiterin gibt das endgültige Wahlergebnis für die Bundestagswahl für das gesamte Wahlgebiet im Anschluss an die Feststellung durch den Bundeswahlausschuss mündlich bekannt. Ferner veröffentlicht sie es im Bundesanzeiger.
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Nach der Bundestagswahl hat die Bundeswahlleiterin zu prüfen, ob bei der Wahl die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung beachtet worden sind. Sie kann sich dazu alle Wahlunterlagen übersenden lassen. Gegebenenfalls hat sie beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes einzulegen.
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Parteien sind nach dem Parteiengesetz verpflichtet, der Bundeswahlleiterin Satzung, Programm sowie die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktion mitzuteilen. Die genannten Unterlagen stehen, soweit sie elektronisch vorliegen, in diesem Internetangebot zum Download bereit. Ansonsten können sie bei der Bundeswahlleiterin eingesehen werden, Abschriften werden auf Anforderung gebührenfrei erteilt. Zweck dieser Regelung ist die Publizität der politischen Parteien zu gewährleisten, damit sich alle über die Ziele und innere Ordnung der Parteien informieren können.
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