8. Februar 2021
Anwendung der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern unter der COVID-19-Pandemie
Am 14. Januar 2021 hat der Deutsche Bundestag gemäß § 52 Absatz 4 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) festgestellt, dass unter den aktuellen Bedingungen der COVID-19-Pandemie die Durchführung von Versammlungen zur Aufstellung der Wahlbewerbenden für die Wahl des 20. Deutschen Bundestages am 26. September 2021 zumindest teilweise unmöglich ist. Auf Grund des § 52 Absatz 1 und 4 BWG hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deutschen Bundestages die COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung erlassen. Die Verordnung ist am 3. Februar 2021 in Kraft getreten (BGBl. I S. 115). Sie wird spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft treten.
Die Verordnung ermöglicht Wahlvorschlagsträgerinnen und -trägern, bei der Aufstellung der Wahlbewerbenden für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten zur Bundestagswahl 2021 abweichend von den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und gegebenenfalls den Satzungen der Parteien Versammlungen mit elektronischer Kommunikation durchzuführen oder die Wahlbewerbenden und die Vertretenden für die Vertreterversammlungen im schriftlichen Verfahren zu wählen. Wahlvorschlagsträgerinnen und -träger können außerdem in ihrer Satzung festgelegte Mindestteilnehmerzahlen verringern, um die Beschlussfähigkeit sicherzustellen. Die Verordnung enthält ferner Regelungen zur Durchführung der Schlussabstimmung über die Wahlbewerbenden und die Vertretenden für die Vertreterversammlungen, die per Urnen- oder Briefwahl oder als Kombination aus Urnen- und Briefwahl durchgeführt werden muss.
Die Wahlvorschlagsberechtigten entscheiden frei, ob und wie sie von den Möglichkeiten der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung Gebrauch machen. Sie können daher weiterhin Präsenzversammlungen durchführen, soweit das Pandemiegeschehen dies vor Ort zulässt.
Um den Wahlvorschlagsträgerinnen und -trägern die Anwendung der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung zu erleichtern, hat der Bundeswahlleiter eine Handreichung zum Verordnungstext erstellt.
Download: Hinweise zur Anwendung der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung