10. Mai 2016
Update: Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen gemäß § 21 Absatz 3 Bundeswahlgesetz
Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag ist in der Anlage zu Artikel 1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) beschrieben. Sie ist seit dem 10. Mai 2016 in Kraft getreten.
Für den Fall, dass Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen bereits vor dem Inkrafttreten des 23. Änderungsgesetzes durchgeführt worden sind (siehe insoweit unsere Mitteilung vom 21. März 2016), ist zu überprüfen, ob die Vorgaben des § 21 Absatz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) eingehalten worden sind. Wurden die Wahlen nicht nur von im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern durchgeführt, sind die Vertreterwahlen zu wiederholen.
Die Wahlen zur Aufstellung der Wahlkreisbewerber dürfen gemäß § 21 Absatz 3 BWG frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages, das heißt für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag ab dem 23. Juni 2016, stattfinden. Gemäß § 27 Absatz 5 BWG gilt dies entsprechend für die Aufstellung der Kandidaten für die Landeslisten.