21. März 2016
Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen gemäß § 21 Absatz 3 Bundeswahlgesetz
Gemäß § 21 Absatz 3 Bundeswahlgesetz (BWG) dürfen die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate, die Wahlen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages erfolgen. Die Wahlperiode des 18. Deutschen Bundestages begann mit der konstituierenden Sitzung am 22. Oktober 2013. Für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag könnte mit den Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen somit ab dem 23. März 2016 und mit den Wahlen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern ab dem 23. Juni 2016 begonnen werden. Gemäß § 27 Absatz 5 BWG gilt dies entsprechend für die Aufstellung der Kandidaten für die Landeslisten.
Da die Wahlkreisbewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen nach § 21 Absatz 1 BWG nur von im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden dürfen, ist für die Wahlen für die Vertreterversammlungen Voraussetzung, dass die Abgrenzung der Bundestagswahlkreise für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag feststehen.
Inzwischen ist absehbar, dass das Gesetz zur Änderung der Wahlkreiseinteilung bis zu dem oben genannten ersten Stichtag (23. März 2016) noch nicht in Kraft getreten sein wird (siehe insoweit den Gesetzentwurf Bundestagsdrucksache 18/7873). Es empfiehlt sich daher aus hiesiger Sicht, noch abzuwarten und die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung erst dann durchzuführen, wenn die zu erwartenden Änderungen der Wahlkreiseinteilung im Bundesgesetzblatt verkündet und in Kraft getreten sind, um ansonsten gegebenenfalls nötig werdende Wiederholungen der Vertreterwahlen zu vermeiden.
Über weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Einteilung der Bundestagswahlkreise werde ich so bald wie möglich informieren.