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Pressemitteilung Nr. 26/24 vom 27. Mai 2024

Europawahl 2024: Hinweise zur Briefwahl – jetzt Antrag stellen

WIESBADEN – Eine Teilnahme an der diesjährigen Europawahl kann einerseits durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal erfolgen, andererseits durch Briefwahl. Die Bundeswahlleiterin rät den Wahlberechtigten, die per Briefwahl wählen möchten, den Antrag auf Briefwahl so schnell wie möglich zu stellen, damit die Unterlagen rechtzeitig eintreffen.

Wer bei der Europawahl 2024 seine Stimme per Briefwahl abgeben möchte, muss bei seiner Gemeinde persönlich oder schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Ein Vordruck für den Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis spätestens zum 19. Mai erhalten haben sollten.

Der Antrag kann auch per E-Mail, Fax oder über das gegebenenfalls vorgehaltene Online-Formular im Internet-Angebot der Gemeindebehörde gestellt werden. Sofern sich ein QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung befindet, kann auch dieser zur Antragstellung genutzt werden. Eine telefonische Antragstellung ist hingegen nicht möglich. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen. Wer seinen Antrag im Wahlamt abgibt, erhält die Briefwahlunterlagen sofort und kann noch vor Ort im Wahlamt seine Stimme abgeben.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl, das heißt bis zum 7. Juni 2024 um 18:00 Uhr beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei nachgewiesener kurzfristiger Erkrankung, der Antrag auf Briefwahl auch noch bis zum Wahltag, dem 9. Juni 2024 um 15:00 Uhr gestellt werden.

Neu ist, dass der Stimmzettelumschlag weiß ist, wie der Stimmzettel. Zur letzten Europawahl war der Stimmzettelumschlag blau.

Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen im roten Wahlbriefumschlag spätestens bis zum Wahltag, dem 9. Juni 2024 bis 18:00 Uhr bei der auf dem Umschlag angegebenen Gemeindebehörde eingehen. Später eingegangene Wahlbriefe können in der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen, sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens drei Werktage vor der Wahl, also am Donnerstag, dem 6. Juni 2024, abgesandt werden. Eine frühere Versendung ist empfehlenswert. Briefwählerinnen und -wähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgeben oder abgeben lassen. Auch hier tragen die Wahlberechtigten die Verantwortung für den rechtzeitigen Zugang.

Das Wahlrecht darf auch bei Briefwahl nur persönlich und geheim ausgeübt werden. Wer nicht lesen kann oder durch körperliche Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in den Wahlumschlag zu legen, kann hierfür – unter Beachtung bestimmter Vorgaben, die auf dem Wahlschein und im Merkblatt zur Briefwahl aufgeführt sind – eine andere Person um Hilfe bitten.

Weitere Hinweise zur Briefwahl enthält auch das Merkblatt, das den Briefwahlunterlagen beigefügt ist sowie der Internetauftritt der Bundeswahlleiterin.

 

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