Erkennen und Bekämpfen von Desinformation
Als Desinformation werden nachweislich falsche oder irreführende Informationen bezeichnet, die verbreitet werden, um die Öffentlichkeit zu beeinflussen oder zu täuschen. Eine zentrale Stelle für das Erkennen und Richtigstellen von Desinformation gibt es in Deutschland nicht.
Der Bundeswahlleiter ist für das Erkennen und Bekämpfen von Desinformation zuständig, wenn die Information seinen Aufgabenbereich oder das Wahlverfahren allgemein betrifft. Für die Inhalte in sozialen Netzwerken sind die Anbieter zuständig. Die Aufsicht liegt bei den Landesmedienanstalten.
Desinformation in Social-Media-Kanälen
Im Zusammenhang mit der Bundestagswahl kursieren in sozialen Medien oder auch in Chatgruppen falsche Informationen (sogenannte Fake News), die Wählerinnen und Wähler bewusst falsch informieren sollen. Oft werden diese falschen Informationen weiterverbreitet, weil die teilenden Personen nicht erkennen, dass es sich um Fake News handelt. Deshalb werden nachfolgende, dem Bundeswahlleiter bekannte, Fake News aufgegriffen und richtiggestellt.
Falsche Information | Richtig ist |
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Es wird behauptet, das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 25. Juli 2012, Aktenzeichen 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 entschieden, das Bundeswahlgesetz sei seit 1956 ungültig. Daher bestünde keine rechtliche Basis für vergangene sowie für die diesjährige Bundestagswahl. Vereinzelt wird die Behauptung mit einem Fernsehausschnitt der Tagesschau versehen, der dies bestätige. |
In seinem Urteil vom 25. Juli 2012, Aktenzeichen 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 hat das Bundesverfassungsgericht das Sitzverteilungsverfahren, wie es in § 6 Bundeswahlgesetz a. F. geregelt war, in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Das Bundeswahlgesetz blieb im Übrigen hiervon unberührt – also gültig. Insbesondere sind die vergangenen Wahlen nicht für ungültig erklärt worden. Der Gesetzgeber hat auf diese Entscheidung mit dem Erlass des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 2013 Seite 1082) reagiert. Zuletzt wurde das Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I Seite 2395) geändert. |
Am Wahltag würden wegen der COVID-19-Pandemie in den Wahlgebäuden und Wahlräumen die 3G-Regeln Anwendung finden. Das heißt, nur geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen hätten Zutritt. Wahlberechtigte, die nicht darunter fallen, würde das Wahlrecht entzogen. |
Die beim Betreten von Wahllokalen zu beachtenden infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln sowie Maskenpflicht) richten sich nach den jeweiligen Regelungen der am Wahltag geltenden Corona-Verordnungen der Länder für den Aufenthalt in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Details werden rechtzeitig kommuniziert. Die Ausübung des Wahlrechts ist für ungeimpfte Personen im Wahllokal unter Beachtung der jeweiligen Hygienemaßnahmen oder alternativ per Briefwahl möglich. Bitte tragen Sie im Wahlgebäude eine medizinische Maske oder FFP2-Maske und halten zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Meter ein. |
Auf dem Stimmzettel zur Bundestagswahl 2021 könnten Wählende in einem Wahlkreis für eine Partei mit dem Namen eines Haustieres stimmen. Aufgrund eines Versehens bei der Einreichung eines Kreiswahlvorschlages eines Einzelbewerbers, würde ein Haustier statt eines Parteinamens stehen. |
Einzelbewerberinnen und -bewerber treten als sogenannte „andere Kreiswahlvorschläge“ (die nicht von politischen Parteien eingereicht werden) in Wahlkreisen an. Dafür müssen sie sich ein sogenanntes Kennwort geben, das neben dem eigenen Namen zusätzlich auf dem Stimmzettel steht. Bei der Kennwortwahl ist man frei. Es darf allerdings nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um den Vorschlag einer politischen Partei. Ein Haustier steht nicht versehentlich auf dem Stimmzettel: Der betreffende Kandidat hat für seinen Kreiswahlvorschlag als Kennwort den Namen seines Haustieres angegeben und unter diesem Kennwort auch die Formulare für die Sammlung der notwendigen Unterstützungsunterschriften bei der Kreiswahlleitung angefordert. |
Die Briefwahl sei unsicher, sie sei leichter manipulierbar. |
Der Gesetzgeber hat verschiedene Vorkehrungen getroffen, um Missbrauch bei der Briefwahl zu verhindern (unter anderem Versicherung an Eides statt, Kontrollmitteilung an die Wohnanschrift, Aushändigung der Briefwahlunterlagen nur bei Vorliegen einer Vollmacht – siehe unter Punkt „Maßnahmen gegen Missbrauch der Briefwahl“). Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften sind zum Teil strafbar. Nur in Einzelfällen ist daher bei hinreichend krimineller Energie Missbrauch realisierbar. |
Eine Wahlbeobachtung sei nur bei der Urnenwahl im Wahllokal möglich. Die Auszählung der Briefwahl könne deshalb unbeobachtet manipuliert werden. |
Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses vollzieht sich öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Wahlbeobachterin oder -beobachter der Ermittlung des Briefwahlergebnisses beizuwohnen. Dieses Recht ist gesetzlich verankert (§ 75 Absatz 8 in Verbindung mit § 54 BWO). Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände werden von den zuständigen Stellen rechtzeitig in den einschlägigen Publikationsorganen auf Kommunalebene öffentlich bekannt gemacht (§ 7 Nummer 5 BWO). |
Wahlurnen seien nicht sicher. Versiegelte Wahlurnen könne man auf der Rückseite aufhebeln, ohne, dass Siegel beschädigt und die widerrechtliche Öffnung bemerkt würde. |
Für die Aufnahme von Stimmzetteln sind Wahlurnen zu verwenden, die eine Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen (§ 33 Absatz 1 Satz 2 BWG). Zu diesem Zweck müssen Wahlurnen verschließbar sein. Es gibt keine Vorgabe, dass zusätzlich Siegel an Wahlurnen anzubringen sind. Die Wahlurne ist stets vor Fremdzugriff beziehungsweise vor einer widerrechtlichen Öffnung geschützt: Am Wahltag überzeugt sich der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Sodann verschließt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden (§ 53 Absatz 3 BWO). Dies wird durch die durchgängige Besetzung des Wahlraumes mit Wahlhelfenden sowie durch die Öffentlichkeit gewährleistet. |
Erstwählerinnen und -wähler könnten bei der Stimmabgabe zur Bundestagswahl an einem Gewinnspiel teilnehmen, indem sie ihren Namen auf den Stimmzettel schreiben. |
Es gibt keine Gewinnspielteilnahme bei der Stimmabgabe zur Bundestagswahl. Wird ein Hinweis auf die Wählerin oder den Wähler (zum Beispiel durch Namensangabe) auf den Stimmzettel geschrieben, so wird dieser wegen Gefährdung des Wahlgeheimnisses ungültig (§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BWG). |
Stimmzettel, bei denen die rechte obere Ecke gelocht ist oder fehlt, werden aussortiert oder sind ungültig. |
Alle Stimmzettel zur Bundestagswahl sind in der oberen rechten Ecke gelocht oder abgeschnitten (§ 45 Absatz 2 BWO). Dies stellt keinen Fehler dar. Die Geheimhaltung der Abstimmung ist gewahrt. Es ist eine Tasthilfe für Blinde und Sehbehinderte. Mithilfe einer eigens dafür angefertigten Stimmzettelschablone können Betroffene somit selbständig und geheim wählen. Stimmzettelschablonen werden kostenlos von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) ausgegeben. |
Fakten zum Schutz der Wahl vor Cyberangriffen
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die Landeswahlleitungen und der Bundeswahlleiter haben Anforderungen an die Absicherung der vorläufigen Ergebnisübermittlung ermittelt. Die Anforderungen sollen ein durchgängig hohes Sicherheitsniveau nach dem Stand der Technik bei der Übermittlung der vorläufigen Ergebnisse am Wahlabend sicherstellen. Bei Bundestags- und Europawahlen werden infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009 keine Wahlgeräte eingesetzt. Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich in Papierform. Sie ist daher nicht von der IT-Sicherheit abhängig und nicht manipulationsanfällig.
Vorläufiges Wahlergebnis
Endgültiges Wahlergebnis
Fakten zur Sicherheit der Briefwahl
Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen bei der Bundestagswahl per Urnen- oder per Briefwahl abgeben. Eine Manipulation des gesamten Wahlergebnisses durch einen Missbrauch der Briefwahl ist durch Vorkehrungen des Gesetzgebers ausgeschlossen.
Maßnahmen gegen Missbrauch der Briefwahl
Das Stimmverhalten der Urnenwählerinnen und -wähler unterscheidet sich häufig von dem der Briefwählerinnen und -wähler. Das ist kein Hinweis auf eine Manipulation. Es kann verschiedene Gründe dafür geben, dass Briefwählerinnen und -wähler anders abstimmen als Urnenwählerinnen und -wähler (zum Beispiel Präferenzen der Anhängerschaft für eine bestimmte Form der Stimmabgabe).